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AGB

Schunk Mobilraum

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen – auch für Auskunft und Beratung – an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürliche oder juristische Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung erwerben, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.
3. Falls Rahmenverträge zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, wo keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch diese AGB ergänzt.
4. Soweit im Folgenden von Textform die Rede ist, sind damit sowohl die schriftliche Form als auch die in § 126b BGB beschriebene Form zulässig, also insbesondere auch das Telefax oder die E-Mail.
5. Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen i.S.v. § 284 BGB gemeint.

 

§ 2 Vertragsschluss – Erklärungen – Rechte

1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher von uns abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend; sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen, soweit der Auftraggeber nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Auftraggebers.
2. Die Annahme einer Bestellung oder eines Auftrags durch uns erfolgt unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Auftraggebers beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Auftraggebers ohne negative Auskunft bleibt. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist des Auftraggebers (siehe Absatz 1 Satz 2) kann unsere Annahme der Bestellung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.
3. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Textform.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Verwertung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; anderenfalls ist ihm beides untersagt. Die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen sind an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird.
6. Wir behalten uns das Recht vor, sämtliche Geschäfte über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die erforderlichen Daten des Auftraggebers und des Vertragsverhältnisses zu übermitteln.
7. Vertragliche Ansprüche sind seitens des Auftraggebers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354a HGB greift.

 

§ 3 Vertrags- und Leistungsgegenstand – Warenqualität

1. Auskünfte und Erklärungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung stehen wir insbesondere bei der Lieferung konkret angefragter bzw. detailliert beschriebener oder spezifizierter Waren nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Produkte und/oder unsere Leistungen für die Verfahren, Anwendungen und sonstigen Zwecke des Auftraggebers geeignet sind.
2. Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur kraft gesondertem Beratungsvertrag in Textform.
3. Durch uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und als Durchschnittswerte zu verstehen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
4. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
5. Außer im Vertrag ausdrücklich von uns übernommenen Garantien bestehen keine weiteren. Insbesondere sind Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir mindestens in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
6. Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
7. Bei der gelieferten Ware sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und etwaig vereinbarte Spezifikationen eingehalten werden. Vorstehendes gilt auch beim Verkauf aufgrund eines Warenmusters.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Unterbleibt eine Festlegung, gelten die Preise unserer Preisliste, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig ist.
2. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht in Textform mitgeteilt worden sind.
3. Die Gesamtvergütung (gegebenenfalls nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme sofort und ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 5 Leistungszeit und Leistungserbringung

1. Verbindliche Termine für Leistungen bedürfen zu Beweiszwecken unserer Bestätigung in Textform.
2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
3. Ist ein Leistungstermin oder eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 2 der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
4. Wir sind zur Vergabe von Unteraufträgen berechtigt.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Alle Arbeiten erfolgen zu normalen Werkarbeitszeiten bei örtlich und terminlich freiem Zugang in einem Bauabschnitt für die Monteure, Montagefahrzeuge und Montagegeräte.
2. Strom, Wasser und WC werden kostenfrei durch den Auftraggeber bereitgestellt, ab einer Montagehöhe von zwei Metern auch Gerüste und Arbeitsbühnen.
3. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Absicherung der Baustelle gegen Vandalismus und Diebstahl sowohl betreffend die von uns eingesetzten Betriebsmittel (Werkzeuge, Maschinen und Material) als auch unsere Gewerke bis zur Abnahme. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierzu eine Bauleistungsversicherung sowie eine Feuerrohbauversicherung mit einer Mindestversicherungs-summe für Sachschäden in Höhe von 500.000 Euro und für Personenschäden in Höhe von 1 Mio. Euro je Schadensfall abzuschließen. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber stellt uns im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Absicherung der Baustelle von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden auf unser überwiegendes Verschulden oder das überwiegende Verschulden eines anderen Baubeteiligten zurückzuführen ist.

 

§ 7 Verzug des Auftragnehmers

1. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
2. Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
3. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen.

 

§ 8 Vertretenmüssen bei Gattungsschulden und Rücktritt

1. Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Nichtleistung, die Verspätung der Lieferung oder die Schlechtleistung nicht zu vertreten haben. Ergänzend gelten die Regelungen des § 14 dieser AGB.
2. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

 

§ 9 Vergütung bei Kündigung durch Auftraggeber

1. Erfolgt eine Kündigung durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des zurzeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, wenn die Kündigung erfolgt, bevor wir mit der Leistungserbringung begonnen haben.
2. Kündigt der Auftraggeber, ohne dass wir es zu vertreten haben, nach Beginn der Leistungserbringung, sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt, als Schadenersatz zu verlangen, und zwar zusätzlich zu der anteiligen Vergütung für die erbrachten Leistungen.
3. Dem Auftraggeber oder uns bleibt in beiden Fällen (Absatz 2 und 3) das Recht vorbehalten, im Einzelfall Nachweise zu einer anderen Schadenshöhe zu erbringen.

 

§ 10 Verteilung der Gefahr

1. Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung nur dann, wenn die Werkleistung sich in unserem alleinigen Gefahren- und Einflussbereich befindet. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare oder von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir für die ausgeführten Teile der Leistung einen Anspruch auf Bezahlung.
2. Wird die Ware oder das Werk auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers an einen anderen Bestimmungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.
3. Der Abnahme steht es im Hinblick auf den Gefahrübergang gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

 

§ 11 Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme in Textform aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein, wenn wir darin auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.

 

§ 12 Verzug des Auftraggebers

1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
2. Verzögert sich die Abnahme der Ware oder deren Versand aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer vierzehntägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens können wir 15 % der vereinbarten Nettovergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

§ 13 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)

1. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht nach dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Brauchbarkeit der Ware oder Leistung.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung uns gegenüber anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.
5. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform.
6. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, weil der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache für Symptome, hinter denen er einen Mangel vermutete, in seinem eigenen Verantwortungsbereich lag, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Auftraggeber verlangte Reparatur, vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

 

§ 14 Haftung für Schäden

1. Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt
a) bei Vorsatz,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
4. Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
5. Im Falle unseres Leistungsverzugs gilt ergänzend die in § 7 Absatz 2 dieser AGB geregelte Haftungsbegrenzung.
6. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
8. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9. Eine Änderung der Beweislast ist zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 15 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
2. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

§ 16 Pfandrecht

1. Wir haben für unsere Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von uns hergestellten Sachen oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in unseren Besitz gelangt sind.
2. Das Pfandrecht nach Absatz 1 kann von uns auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Sache nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gilt das Pfandrecht nur, wenn und soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Das Pfandrecht nach Absatz 1 entsteht unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann, wenn wir in anderer Weise den Besitz erlangen.

 

§ 17 Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§ 18 Schutzrechte Dritter

1. Macht ein Dritter Ansprüche wegen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im Folgenden: Schutzrechte) durch die von uns gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Besteller uns unverzüglich zu verständigen. Der Besteller wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit uns führen. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf spezielle Vorgaben des Bestellers beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

§ 19 Rechtswahl – Gerichtsstand

1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Stand: 01.2019